Neuregelungen zur Arbeitsförderung - SGB IIIPotenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung - § 37 SGB III neuNach den Neuregelungen soll nunmehr eine Potenzialanalyse (vormals ein Profiling/Assessment) zur Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung gemacht werden.
Diese Vereinbarung soll nun frühzeitiger, jetzt unmittelbar nach Arbeitsuchendmeldung bzw. Ausbildungssuchendmeldung abgeschlossen werden.
Die Verpflichtungen für Arbeitslose bzw. ausbildungssuchende Jugendliche, eigeninitiativ zu werden, sollen verschärft werden.
Analog dem SGB II wird nunmehr in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten, welche Eigenbemühungen und Nachweise die Arbeitslosen bzw. ausbildungssuchenden Jugendlichen zu erbringen haben, was nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung als notwendige Präzisierung angesehen wird, um im Falle der Nichterfüllung Sperrzeiten zulasten der Arbeitslosen zu verhängen bzw. die Vermittlungsbemühungen einzustellen.
Analog der Regelungen im SGB II sollen die erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzte werden, wenn eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitagentur und Arbeitslosem nicht zustande gekommen ist.
Einführung eines Vermittlungsbudgets - § 45 SGB III neuIm Vermittlungsbudget sollen Leistungen zusammengefasst werden, die bislang in Einzelvorschriften geregelt sind und die Arbeitsaufnahme durch verschiedene Mobilitätshilfen unterstützen helfen (v.a. Zuschüsse zu Bewerbungskosten, Fahrtkosten, Vorstellungsgespräche, Leistungen zur Überbrückung des Lebensunterhaltes bis zur ersten Lohnzahlung, Zuschüsse zu Umzugskosten).
Die Entscheidung, ob diese Hilfen gewährt werden sollen, soll zukünftig stärker als bisher in das Ermessen der Vermittler/Fallmanager gelegt werden.
Während vormals im Gesetz genaue Leistungsbestimmungen enthalten waren, soll jetzt die Agentur für Arbeit/der Grundsicherungsträger über den Umfang der Leistungen entscheiden.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung- § 46 SGB III neuHier werden verschiedene Maßnahmen - die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung (§ 37), die Personalserviceagenturen (§ 37 c), die Trainingsmaßnahmen (§ 48), die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen (§ 421) und die Aktivierungshilfen (§ 241 Abs. 3 a) - gestrichen und zu einem Instrument, hier dem neuen Maßnahmentyp „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ zusammengefasst werden.
Diese neue Trägerleistung soll insbesondere Jugendlichen zugute kommen, die Unterstützung auf dem Weg in eine Ausbildung oder Arbeit benötigen.
Arbeitslose haben nach einem halben Jahr einen Anspruch auf diese neuen Leistungen. Die neue Maßnahme soll u.a. Ersatz für den Wegfall der sonstigen weiteren Leistungen darstellen.
Rechtsanspruchs auf Vorbereitung zu einem Hauptschulabschluss - § 61 a SGB III neuMit den neuen gesetzlichen Regelungen wird auch auch ein Rechtsanspruch auf Vorbereitung zu einem Hauptschulabschluss im Rahmen einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 61 a SGB III neu, § 77 SGB III) eingeführt.
Der neue § 61a neu sieht einen Rechtsanspruch für junge Erwachsene vor, um sich im Rahmen einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf einen Schulabschluss vorzubereiten, während § 77 SGB III neu es auch Erwachsenen, also Weiterbildungsteilnehmern, das Nachholen des Hauptschulabschlusses ermöglicht.
Erstattungen von sonstigen Aufwendungen bei Berufsausbildung - § 68 SGB IIIIm Rahmen der Erstattungen von sonstigen Aufwendungen werden bei einer Berufsausbildung bzw. Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 68 SGB III) Kosten für die Kinderbetreuung nunmehr verbindlich (vormals Kann-Regelung) übernommen.
Ferner werden die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung in Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die bislang den Jugendlichen pauschal und direkt erstattet wurden, künftig in die Maßnahmekosten der Träger der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen integriert werden.Maßnahmekosten der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen - § 69 SGB III neu
Nach den geplanten Neuregelung soll die gesonderte Kostenerstattung für Weiterbildungskosten der Träger von Berufsbildenden Maßnahmen entfallen.
Stattdessen werden die Träger aufgefordert, die Aufwendungen für die Weiterbildung ihrer MitarbeiterInnen über ihre Maßnahmenkosten zu refinanzieren.
Mit der Einführung einer Vermittlungsprämie sollen Anreize bei den Trägern von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gesetzt werden, um Jugendliche möglichst frühzeitig in eine betriebliche Ausbildung zu vermitteln.
Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, Voraussetzungen und Verfahren für die Pauschalen zu bestimmen.
Das neue Gesetz sieht vor, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Übernahme der Maßnahmenkosten für unbesetzte Teilnehmerplätze entfallen.
In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen durch die Rechtsprechung ohnehin verpflichtet sei, alle eingekauften Maßnahmenplätze auch zu vergüten.Qualifizierungszuschuss und Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitslose(§ 421 o SGB III, § 421 p SGB III ) Fördervoraussetzung für die neuen Kombilöhne für Jugendliche ist eine mindestens sechsmonatige vorhergehende Arbeitslosigkeit.
Der Referentenentwurf definiert nunmehr Ausnahmeregelungen zu dieser Voraussetzung (z.B. Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch Pflegezeiten, Mutterschutz, Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit), damit solche Zeiten kein Förderhindernis mehr darstellen.
Entgeltsicherung und Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (gem. § 421 j SGB III) und der Eingliederungszuschuss für Ältere (§ 421 f SGB III) wird weitegeführt.
Die o.g. beiden Fördermöglichkeiten waren bis dato bis Ende 2009 befristet, werden nunmehr aber nach der Erprobungsfrist bis Ende 2010 verlängert.Förderung der Berufsausbildung Die Förderung der Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe und Benachteiligungsförderung auf Altenpflegeausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes (§§ 60, 235, 240, 242, 421 r SGB III neu) werden erweitert
Die Berufsausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes wird in die Förderung der Berufsausbildungsbeihilfe, die Förderung der Einstiegsqualifizierung, der Förderung für den Ausbildungsbonus und die Ausbildungsförderung von benachteiligten Jugendlichen einbezogen.Neuregelungen bei der Grundsicherung für Arbeitslose (Hartz-IV) - SGB IIVerpflichtung von Migranten zur Teilnahme an DeutschkursenMigrantinnen und Migranten mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache werden zukünftig über die Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme an den Sprachkursen des BAMF verpflichtet.
(§ 3 Abs. 2 b SGB II neu)
Wegfall sonstiger weiterer Leistungen
Die sonstigen weiteren Leistungen soll es nicht mehr geben. Quasi als Ersatz sind die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 16 SGB II i.V. m. § 46 neu SGB III), das neue Vermittlungsbudget wie auch die freie Förderung gedacht.
Freie Förderung gem. § 16 f SGB II neu Im Rechtskreis SGB II können die Agenturen für Arbeit 10 Prozent der auf sie entfallenen Eingliederungsmittel nutzen, um freie Leistungen zur Eingliederung zu erbringen.
Die freie Förderung darf gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken, es sei denn es handelt sich um Maßnahmen für Langzeitarbeitslose mit "schlechter Förderprognose". Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind zulässig.
Sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten - § 39 SGB II Die Sachverhalte, bei denen eine aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt des Grundsicherungsträgers ausgeschlossen ist, werden durch die gesetzlich ab 01.01.2009 geltenden Regelungen deutlich erweitert.
Dies betrifft vor allem den Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt und die Meldeaufforderung. Abschaffung der Förderung von ABM u.a. Im Hinblick auf die durch das neue Gesetz gewünschte Straffung der Arbeitsmarktinstrumente werden die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB II gestrichen sowie die Arbeitslosenversicherung bei Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante (§ 16 d SGB II neu, § 27 SGB III neu) abgeschafft.
Zusatzjobs und Arbeitsgelegenheiten Entgeltvariante selbst bleiben aber weiter bestehen. Rechtskreisübergreifende Entwicklung: Anwendung des Vergaberechts In der Arbeitsmarktförderung nach dem SGB III soll durchgängig das Vergaberecht angewandt werden.
Das Gesetz verweist daher an mehreren Stellen auf die Anwendung des Vergaberechts, so bei neuen Leistungen (siehe § 46 Maßnahmen zur Aktivierung und berufliche Eingliederung), bei der Neuabfassung der Regelung von bestehenden Instrumenten (Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung § 240 SGB III).
Infolge der Überführung der sonstigen weiteren Leistungen gem. § 16 Abs. 2 S. 1 (die in der Regel nicht ausgeschrieben wurden) in die Regelinstrumente des SGB III werden ebenfalls öffentliche Ausschreibungen ausgeweitet.
Noch viele Fragen offen - Information und Klärung wird noch dauern
Worauf die Bundesagentur für Arbeit in ihrer aktuellen Presseinformation vom 29.12.2008 ausdrücklich hinweist, werden die neuen Maßnahmen zur „Aktivierung und Eingliederung“ (§ 46 SGB III) erst "in Kürze" ausgeschrieben.
Die Ausschreibungen sollen dann im Internetangebot der BA unter www.arbeitsagentur.de abrufbar sein.
Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen und Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind längerfristig vertraglich gebunden.
Die Änderungen werden deshalb erst im Herbst 2009 bzw. im Herbst 2010 wirksam und Vergabeverfahren starten damit also erst später.
Ausführliche Informationen zu den Änderungen sollen - so die Bundesagentur aktuell - die jeweiligen Agenturen für Arbeit erteilen.
Ob diese aber tatsächlich bereits umfassend und ausreichend informiert sind, bleibt in Anbetracht der Fülle von Änderungen, die auch erst seit 3 Wochen feststehen, zweifelhaft.
Dienstag, 1. Juli 2008
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